In seinem Urteil vom 22.06.2011 (8 AZR 102/10) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, ob ein Oberarzt, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zum Krankenhaus mit seinem Privatwagen verunglückt, grundsätzlich gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens hat.
In einer aktuellen Pressemeldung hebt das BAG hervor, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hat. Dazu gehörten auch Schäden an dem Fahrzeug des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme davon sei dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
In dem konkreten Fall war der Oberarzt von seinem Krankenhaus zur Rufbereitschaft eingeteilt, wobei er an einem Sonntag gegen 09:00 Uhr telefonisch zur Dienstaufnahme gerufen wurde. Bei Straßenglätte kam der Oberarzt von der Straße ab, wobei an seinem Pkw ein Schaden in Höhe von über 5.000,00 Euro entstand.
Das BAG bejaht vorliegend grundsätzlich einen Anspruch des Oberarztes auf Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens. Allerdings wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München (LAG) zurückverwiesen, das nunmehr die Höhe des Unfallschadens und die Frage zu klären hat, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Oberarzt den Unfall verursacht hat.
RA Michael Lennartz
