Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist eine sehr praxisrelevante Materie, die in vielfältiger Weise bei alltäglichen geschäftlichen Entscheidungen berücksichtigt werden muss. So ist Werbung ein unerlässliches Mittel für die Behauptung bzw. den Ausbau der eigenen Marktposition im stärker werdenden Leistungswettbewerb. Gleichsam unterliegen werbliche Maßnahmen sehr strengen rechtlichen Vorgaben, die im Rahmen der Chancenbewertung berücksichtigt werden müssen, um keine Angriffsfläche für Mitbewerber zu bieten. Insbesondere das Lauterkeitsrecht ist dabei im Wesentlichen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, das mehr als andere Rechtsgebiete den Case-Law-Gedanken des anglo-amerikanischen Rechtskreises aufgreift. Entscheidungen des I. Zivilsenates am Bundesgerichtshof (BGH), der auch als Wettbewerbssenat bezeichnet wird, tragen daher oft schlagwortartige Bezeichnungen neben dem eigentlichen Aktenzeichen (z.B. „Kinderhochstühle im Internet I und II“, „2te-Zahnarztmeinung“, „TÜV“ usw.). Wer hier nicht ständig am Ball bleibt und die aktuelle Rechtsprechung verfolgt, läuft Gefahr mit seinem Lehrbuchwissen von der aktuellen Rechtsprechung überholt zu werden. Wer hier flexibel auf immer neue Werbemethoden und sonstige geschäftliche Handlungen (verbietend oder erlaubend) reagieren will, der muss dauerhaft und kontinuierlich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts beraten.

Produktnachbildungen – Gut „geklaut“ ist besser als „schlecht“ erfunden?

In Deutschland gilt der der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Hiernach sind Nachahmungen von Produkten und Geschäftskonzepten in den Schranken des Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Patentrechts etc. grundsätzlich zulässig. Gleichwohl gewährt das Wettbewerbsrecht auch hier einen gewissen Schutz (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz), der – wie die Vorschriften zum Mitbewerberschutz allgemein – in § 4 UWG geregelt ist. Hiernach genießen Leistungen eines Unternehmens, die eine wettbewerbliche Eigenart besitzen, unter speziellen Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Außerhalb dieser Grenzen sind Produktanlehnungen durchaus zulässig, auch, weil Ideen an sich nicht schutzfähig sind.

Irreführende, vergleichende oder übertriebene Schlagwort-Werbung – Verboten, aber erfolgreich?

Werbung, die über Tatsachen, die Person des Unternehmens, Leistungen usw. täuscht, kann als irreführende geschäftliche Handlung wettbewerbswidrig sein. Die Grenzen sind hier fließend. In manchen Fällen kann es gleichwohl unternehmerisch sinnvoll sein, eine Werbemaßnahme, die sich im Graubereich befindet, durchzuführen, eben weil der Effekt der aus der Werbemaßnahme erwartet wird, das Risiko welches mit einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch Mitbewerber einhergeht, übersteigt. So kann der Werbeeffekt einer aggressiven Werbung, die nur kurz Bestand hat, ggf. größer sein, als der einer wettbewerbsrechtlich voll im grünen Bereich liegenden Werbemaßnahme. Hier sind eine Risikoeinschätzung und entsprechende Vorfeldhandlungen extrem wichtig. Oft kann eine Werbemaßnahme zudem mit wenigen Änderungen aus dem roten in den zumindest diskutablen Bereich gehoben werden. Es gilt hier die Grenzen auszuloten und zu bestimmen. Wir helfen Ihnen dabei.

Gewinnspiele zur Verkaufsförderung – Chancen und Risiken

Gewinnspiele sind eine beliebte Werbemaßnahme, sei es, um das Unternehmensimage allgemein zu befördern oder konkret sog. Opt-Ins für die Werbung des Unternehmens einzuholen. Die Veranstaltung von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung unterfällt indes ebenso wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten; weiterhin spielen Fragen des Datenschutz- und Glücksspielrechts eine nicht unerhebliche Rolle.

Die Abmahnung, Mittel der Absatzsicherung oder -verhinderung? – Abmahngefahren erkennen, professionell einschätzen und bewusst entscheiden

Das Mittel der Wahl, wenn es um die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche geht, ist die Abmahnung. Sind Sie mit einer Werbemaßnahme, einer Aussage, einem Webauftritt eines Mitbewerbers unzufrieden, kann die Aufforderung zur Unterlassung der Handlungen im Wege der Abmahnung in Erwägung zu ziehen sein.

Unterlassungserklärung und Einstweilige Verfügung – Das Ende jeder Werbung?

Eine Untersagungsverfügung oder eine Unterlassungserklärung können weitreichende Folgen haben. Daher sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht leichtfertig und unter klarer Einschätzung ihrer Folgen für das Unternehmen in der Zukunft abgegeben werden. Ist eine Unterlassungserklärung indes einmal abgegeben oder gar eine Einstweilige Verfügung erlassen, muss dies nicht das Ende jeder Werbung bedeuten. Auch hier führen oftmals Wege aus dem Dilemma.

Chancen im Direktmarketing – Strategien für rechtssichere und praxiserprobte Werbemaßnahmen

Das Direktmarketing ist eine Stütze zahlreicher Unternehmen; es zeichnet auch unter wettbewerbsrechtlicher Sicht eine nicht unerhebliche Bedeutung. Die wettbewerbsrechtlichen Grenzen von Telesales-, E-Mail- und Faxwerbung, finden sich ebenso im UWG (§ 7).