Erst im Jahre 2010 hat der BGH in einer Reihe von Entscheidungen die Rabattmöglichkeiten auf verschreibungspflichtige Medikamente erheblich eingeschränkt, diese jedoch nicht gänzlich verboten. Die obersten Zivilrichter stellten vielmehr eine sog. Spürbarkeitsschwelle auf; jedenfalls bei Zugaben in einem Rahmen von bis zu 1,00 EUR soll diese noch nicht überschritten sein, während Zugaben über 2,50 EUR die Spürbarkeisschwelle in aller Regel überschreiten und damit unzulässig sind.
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