Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschieden (BGH, Urt. v. 15.01.2013, XI ZR 22/12), dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Vielmehr sei ein privates Geldinstitut jederzeit berechtigt, ein bestehendes Kundenverhältnis ordentlich zu kündigen. In diesem Zusammenhang statuierte der sog.
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