Mit Urteil vom 16.12.2015, B 6 KA 37/14 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) erneut zu den Anforderungen an den Betrieb einer Zweigpraxis Stellung genommen. Das BSG stellt klar, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht auf Grund etwaiger Bedarfsgesichtspunkten, insbesondere nicht mit Blick auf eine vermeintlich nur geringe Zahl zu versorgender Patienten am Standort der Zweigpraxis abgelehnt werden dürfe.
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