In die Hauptverhandlung eines Strafverfahrens hatte ein Anwalt als Verteidiger einem Zeugen dessen Schreiben an seinen Vermieter sowie eine von diesem im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags abgegebene Selbstauskunft vorgehalten. Nachdem sich der Zeuge beim Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert hatte, forderte dieser den Anwalt auf zu offenbaren, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Dies verweigerte der Anwalt unter Berufung auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht, da sein Mandant ihn nicht entbunden hatte.
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