Immer dann, wenn im Rahmen von Wettbewerbsprozessen eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen werden, wird der Ruf danach laut, den Abmahnenden Einhalt zu gebieten. Ein immer wieder gern bemühter Einwand ist der des „Rechtsmissbrauchs" im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Nur selten hat dieser Einwand in der Praxis hingegen Erfolg. Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 22.09.2009 (6 W 93/09) auf Rechtsmissbräuchlichkeit erkannt.
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