Auch in der eBay-Community gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Tritt ein eBay-Käufer dementsprechend rechtmäßig und rechtswirksam von einer geschlossenen Auktion zurück, ist ihm der Kaufpreis zu erstatten. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Käufer zuvor oder zugleich eine schlechte Bewertung über den Verkäufer abgibt. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwingt den Käufer nicht auch zur Rücknahme seiner schlechten Bewertung. Das entschied das AG München (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 262 C 34119/07).
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