Wer über die wesentlichen Merkmale einer Ware, beispielsweise das Verfahren der Herstellung, die geographische oder betriebliche Herkunft, täuscht, handelt unlauter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Wann eine solche Täuschung vorliegt ist, dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob eine Winzerschorle wirklich von einem Winzerbetrieb hergestellt werden muss. Das Gericht verneinte dies.
Weiterlesen...