Lange Zeit galt außerhalb der Fachkreise darf nicht mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung geworben werden. Dieses Werbeverbot war in § 11 Nr. 5 b) des Heimittelwerbegesetzes (HWG) verankert. Gerade in der vergleichenden bildlichen Darstellung des Behandlungserfolgs sah der Bundesgesetzgeber eine besondere Gefahr der Patientenbeeinflussung.
Weiterlesen...