Das Framen fremder Internetinhalte stellt regelmäßig keine erlaubnispflichtige Nutzungshandlung dar
Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des sog. "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar, dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem 09.07.2015 (I ZR 46/12 – Die Realität II).
Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Der BGH folgt damit im Wesentlichen der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und macht grundsätzlich den Weg für das „Framen“ fremder Internetinhalt in die eigene Webseite frei. Gleichsam betont der BGH jedoch, dass ein solches „erlaubnisfreies“ Framen nur dann zulässig ist, wenn die auf der geframten Internetseite bereitgestellten Werken ihrerseits mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht wurden. Ist dies nicht der Fall und erfolgt das Framing eines seinerseits urheberrechtswidrigen Inhaltes, so ist auch das Framing selbst urheberrechtswidrig. Derjenige, der sich für ein Framing entscheidet, kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, er habe „geglaubt“ der geframte Inhalt sei rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht worden, denn insoweit kommt ein „gutgläubiger Erwerb“ von Leistungsschutzrechten nach der h.Rspr. nicht in Betracht. Auch beim Framing verbleibt damit ein gewisses Restrisiko und empfiehlt es sich, die Einwilligung des Urhebers in diese Form der Verbreitung einzuholen.
Leider unbeantwortet gelassen hat der BGH die Frage, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch entsprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind. Dies wird in der juristischen Literatur vielfach so vertreten. Der BGH scheint für eine solche Beschränkungsmöglichkeit zu tendieren und führt aus:
„Für eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht allerdings, dass ansonsten das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes im Internet faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Das könnte dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz widersprechen, wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen. Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherstellen kann.“
Für Urheber, die Webinhalte im Internet öffentlich zugänglich machen, empfiehlt sich daher dringend ein entsprechender Urheberrechtsvermerk. Dieser könnte in etwa wie folgt lauten:
„Das Urheberrecht an dem Inhalt dieser Website oder Teilen davon steht dem Webseitenbetreiber oder demjenigen zu, der Webseitenbetreiber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Jede Verwendung durch Dritte bedarf daher der Zustimmung des Webseitenbetreibers.“
Dr. Robert Kazemi