19
Apr 2016

LG Frankfurt a.M.: „Alete Milch Minis" dürfen nicht mehr mit der hervorgehobenen Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ beworben werden

Die sog. Health‐Claims‐Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung sog. nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen, u.a. auch in allgemeinen Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen gemacht werden. Eine „nährwertbezogene Angabe" ist eine solche, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Gesundheitsbezogene Angaben sind solche, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Schließlich sind Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos solche Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Wann eine gesundheitsbezogene Angabe in vorgenanntem Sinne vorliegt ist nicht unumstritten. Teile der Literatur (Meisterernst, WRP 2010, 481, 485) vertreten hier die Auffassung, dass solche Bezeichnungen, bei denen aus der Sicht des Verbrauchers die Erwartung einer positiven Auswirkung auf die Gesundheit mitschwinge, nicht als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen seien. „Haribo mach Kinder froh" - könnte sonst schnell als eine solche Aussage qualifiziert werden. Die Rechtsprechung tastet sich hier langsam voran.

So auch in einem aktuellen Urteil des LG Frankfurt am Main (Urt. v. 10.02.2016, 2-06 O 337/15), welches über das Internetangebot des Verbraucherzentralenbundesverbandes im Volltext heruntergeladen werden kann.

Dieser hatte sich erfolgreich gegen die Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ auf der Verpackung des Kinderpuddings „Alete Milch Minis" gewehrt. Das LG Frankfurt sieht in den Aussagen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO. Über diese werde suggeriert, dass das Produkt der Beklagten durch seinen Bestandteil Zink das gesunde Wachstum und die Knochenbildung unterstützt. Die Angaben betreffend den Bestandteil Kalzium versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil Kalzium und der Gesundheit insoweit besteht, als die Knochenbildung und der Knochenerhalt des Säuglings oder Kleinkinds jedenfalls unterstützt wird. Mithin besteht hinsichtlich der beiden angegriffenen Angaben betreffend Kalzium ein Gesundheitsbezug unabhängig davon, ob die Angaben auch dahin verstanden werden, dass durch das Kalzium in dem Produkt über die "normale" Knochenbildung und -erhalt hinaus besonders widerstandsfähige Knochen geschaffen und erhalten werden. Diese Eigenschaft komme Zink nach der HCVO indes nicht zu, weswegen die Werbung zukünftig zu unterlassen sei.

Dr. Robert Kazemi

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