19
Apr 2016

Top Platzierung von Ärzten bei jameda.de ist irreführend

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs konnte sich in einem Verfahren gegen das Ärztebewertungsportal www.jameda.de vor dem LG München durchsetzen. Das Urteil ist rechtskräftig, die zunächst hiergegen eingelegte Berufung wurde von der Beklagten wieder zurückgenommen. Diese hatte anhand von Patientenbewertungen Ärzterankings erstellt, bei denen diejenigen Ärzte im Rahmen einer gekauften Anzeige unter farblicher Hervorhebung an oberster Stelle angezeigt werden konnten. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das beklagte Internetportal gegen § 5 UWG verstoße, da es die Nutzer in die Irre führte und damit unzulässig sei. Dieser Meinung schloss sich auch das Landgericht München an und urteilte zugunsten der Klägerin. Nutzer des Internetportals gingen davon aus, dass der an oberster Stelle stehende Arzt auch die beste Bewertung erhalten habe. Durch die farbliche Hervorhebung sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass die Platzierung gekauft sei. (LG München, Urt. v. 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14).

Juliane Kazemi

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