23
Aug 2016

Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit Prüfsiegeln

Prüfsiegel und Testergebnisse zählen zu den beliebtesten Werbemitteln, um die Attraktivität eines Produktes zu erhöhen. Sie sollen beim Verbraucher ein gesteigertes Vertrauen in die Produktqualität hervorrufen und damit die Kaufentscheidung zugunsten des Produktes beeinflussen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Prüfsiegeln. Allerdings sind deren Prüfkriterien oftmals nicht nur unterschiedlich ausgestaltet, sondern liegen für den Verbraucher zumeist auch vollkommen „im Dunkeln“. Der Verbraucher erhält regelmäßig keine Informationen über den genauen Inhalt der Prüfung, sprich welche Kriterien wie untersucht wurden.

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.07.2016 – Az. I ZR 26/15 „LGA tested“) nun einen Riegel vorgeschoben.

Der BGH hat entschieden, dass Waren nicht mit einem Prüfzeichen beworben werden dürfen, wenn die Werbung keinen Hinweis enthält, wo der Verbraucher Informationen zu dem der Vergabe des Zeichens zugrundeliegenden Prüfverfahren finden kann. Beanstandet wurde die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für ein Haarentfernungsgerät mit den Prüfsiegeln „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ wegen des Fehlens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG.

Nach Auffassung des BGH ist dem Verbraucher mit Hilfe einer Fundstellenangabe die Möglichkeit zu eröffnen, sich über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung des Prüfzeichens zu informieren. Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruhe auf der Erwartung, dieses werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaften aussagekräftig. Der Verbraucher habe daher ein wesentliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte geprüft und welche technischen Standards und Normen dazu herangezogen wurden. Liegen dem Unternehmer keine redaktionell aufbereiteten Texte vor, so sei es ihm mit Blick auf die werbliche Ausnutzung des Prüfzeichens und der damit einhergehenden Wettbewerbsvorteile zuzumuten, ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar darlegten. Allerdings sei es nicht erforderlich, die Angaben zu den Prüfkriterien in der Werbung selbst zu platzieren. Vielmehr reiche es aus, dass in der Werbung auf eine Internetseite (auch auf den allgemein zugänglichen Internetauftritt eines Dritten wie z.B. im vorliegenden Fall „certipedia“ des TÜV Rheinlands) verwiesen werde, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der verwendeten Prüfkriterien zur Verfügung stünden. Eine textmäßige Überfrachtung der Werbung sei daher nicht zu befürchten. Um das „Rechtzeitigkeitserfordernis“ des § 5 a Abs. 2 Nr. 3 UWG zu wahren, reiche es jedoch nicht aus, wenn die Informationen erst im eigentlichen Ladenlokal vorgehalten würden.

Der BGH verweist in dieser Entscheidung auf Parallelen zu der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest. Auch dort sei bei entsprechender (Werbe-)Angabe regelmäßig auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen.

In der Praxis wird die Entscheidung des BGH weitreichende Konsequenzen haben. Die Verpflichtung zur „Fundstellenangabe“ ist nicht nur auf den hier vorliegenden Fall der Internetwerbung beschränkt, sondern betrifft alle Werbeträger, z.B. auch die klassische Prospektwerbung. Der herangezogene Vergleich mit der Werbung von Testergebnissen der Stiftung Warentest führt im Ergebnis dazu, dass eine entsprechende „Fundstellenangabe“ nicht nur in der klassischen Werbung, sondern auch auf der eigentlichen Produktverpackung anzugeben ist, sofern das Prüfsiegel dort abgebildet wird. Denn auch hier ist insoweit die Parallele zum Testsiegel der Stiftung Warentest zu ziehen, bei der die Fundstellenangabe in das Siegellogo integriert ist. Um nicht selbst entsprechende Informationen verfassen zu müssen, sind die Unternehmen zudem gut beraten, eine entsprechende Verpflichtung des Lizenzgebers zur „Informationslieferung“ bzw. „Informationsbereitstellung“ (z.B. auf der Internetseite des Lizenzgebers) bereits in den jeweiligen Verträgen zu verankern.

Simone Vrancken

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