29
Mär 2009

AdWord-Werbung bei Google – nun entscheidet „Europa“

Nach wie vor ist die Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen, beispielsweise eine Marke, im Rahmen der sog. AdWord-Werbung als Schlüsselwort angibt, in Literatur und Rechtsprechung heiß diskutiert.

Dr. Kazemi hat sich an dieser Diskussion bereits mit zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen in juristischen Fachzeitschriften beteiligt. Die Frage ist stets, ob die Angabe eines Schlagwortes, beispielsweise ROLEX, als AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Will also derjenige, der einen solchen Begriff bei Google oder anderen Suchmaschinen verwendet, auf das Produkt ROLEX oder andere diesem vergleichbare Produkte hinweisen oder nicht? Nutzt er diese Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch zur der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens von denen anderer Unternehmen?

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZR 125/07) ist sich der Beantwortung der Frage nicht sicher und bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe.

Aus hiesiger Sicht scheint eine markenrechtliche Beeinträchtigung durch MetaTags nicht gegeben zu sein. Das Meta-Tagging ist vielmehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Unter dem Blickwinkel der irreführenden Werbung i. S. d. § 5 Abs. 2 UWG, ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn die eine Marke im Meta-Tag verwendende Internetseite keinen inhaltlichen Bezug zum gebrauchten Kennzeichen aufweist, von einer Irreführung im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH hier positionieren wird. Wir berichten zu gegebener Zeit...

Dr. Robert Kazemi

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