19
Mai 2009

AG Charlottenburg: Sog. „Stalking“ durch Presseveröffentlichungen

Telemedicus weißt auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urteil v. 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09, http://www.telemedicus.info/urteile/773-216-C-100109.html) hin. Hiernach hatte sich das AG mit der Reichweite des sog. Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) zu beschäftigen. Das GewSchG dient der Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (sog. Stalking) und ist seit dem 01.01.2002 in Kraft. Das GewSchG soll eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen bieten. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich.

Grundsätzlich lag es also nicht fern, dass sich ein Rechtsanwalt auf dieses Gesetz stützte, um einem unliebsamen Forenbetreiber zu untersagen, weiterhin in seinem Forum (der Inanspruchgenommene berichtet hier über Gerichtsprozesse) über seine Person abfällig zu berichten und ihm mit seinen „Presseveröffentlichungen" so quasi „nachzustellen". Dem hat das AG Charlottenburg nun zu Recht eine Absage erteilt. Das Gericht führt aus:

„Die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen, Voraussetzung dessen ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut durch die Verwendung der Worte „nachstellt" und „verfolgt". Das bloße Verächtlichmachen gegenüber Dritten ist von diesem Wortlaut auch bei weitester Auslegung nicht umfasst."

Das AG wies die Klage ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich derartige Forenbeiträge ungesühnt blieben. Ganz im Gegenteil. Handelt es sich bei den hier getroffenen Aussagen um falsche Tatsachen, Beleidigungen oder Verunglimpfungen, kann der Betroffene über §§ 823, 1004 BGB oder das Wettbewerbsrecht gleichwohl Unterlassungsansprüche geltend machen.

Dr. Robert Kazemi

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