03
Mai 2010

AG Frankfurt am Main: Zur Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG bei Filesharingabmahnung

Sogenannte Filesharing-Fälle haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die Musikindustrie, die über mangelnde Absatzzahlen klagt, ist in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, systematisch gegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte in sogenannten Filesharingportalen mit Abmahnungen gegenüber den Nutzern dieser Portale vorzugehen. Auch wenn gegen diese Vorgehensweise aus rein rechtlichen Gesichtspunkten nichts einzuwenden ist, denn die Nutzung derartiger Systeme stellt sicherlich eine Verletzung von Urheberrechten dar, sind es oftmals die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten, die die Gemüter erhitzen. Streitwerte für Abmahnungen konnten in den vergangenen Jahren oftmals jenseits der 100.000,00 Euro-Grenze liegen, die hieraus resultierenden Anwaltskosten erreichten schnell Beträge jenseits der 1.500,00 Euro-Grenze.

Da dies auch der Gesetzgeber erkannt hat, hat er § 97 a Abs. 2 neu in das UrhG eingef@¼gt, wonach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro begrenzt sein kann. Im Einzelnen müssen hierfür folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Erstmalige Abmahnung = keine identischen oder „in ihrem Kern gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger"
  • Einfache Lagerung des Falles = Eindeutigkeit der Rechtsverletzung (auch für juristisch nicht Geschulte)
  • Nur unerhebliche Rechtsverletzung = nach Art und Ausmaß geringfügiger Eingriff in die Rechte des Klägers = außerhalb des geschäftlichen Verkehrs = reiner Privatbereich

Dieser Voraussetzungen sind nach Ansicht des Amtsgerichtes (AG) Frankfurt am Main im Falle der Abmahnung von Filesharingnutzern regelmäßig gegeben.

Filesharinguser, die für die (unberechtigte) Nutzung derartiger Systeme in Anspruch genommen werden, können sich dementsprechend - unter Zugrundelegung der Auffassung des AG Frankfurt am Main - grundsätzlich darauf berufen, dass für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistung durch die Musikindustrie lediglich Anwaltsgebühren in Höhe von 100,00 Euro angefallen sind. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Ansicht des AG Frankfurt am Main auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird.

Dr. Robert Kazemi

Zurück