27
Aug 2013

AG Hamburg: Gegenstandswert bei Filesharing-Abmahnungen nur 1.000 EUR

Unter dem 28. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Wir berichteten hierüber (kritisch). Nach dem Gesetzesentwurf ist unter anderem eine Gegenstandswertbegrenzung für sog. urheberrechtlichen Massenabmahnungen auf 1.000 EUR vorgesehen.  Der Gesetzgeber will hiermit vor allem den ausufernden sog File-Sharing-Abmahnungen Einhalt gebieten und diese im „Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes" eindämmen. Obgleich man über die Sinnhaftigkeit des gesetzgeberischen Ziels durchaus streiten kann, galt doch bislang eins, ein Gesetz gilt erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Dies sieht das AG Hamburg in einem aktuellen Beschluss nunmehr anders (AG HH, Beschl. v. 24.07.2013, Az. 31a C 109/13). Nach Ansicht des Hamburger Richters soll die Gegenstandswertsbegrenzung auf 1.000 Euro bei Filesharing-Abmahnungen gegenüber Privaten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Geltung beanspruchen. Damit dürfte das Geschäft der File-Sharing-Abmahnungen erheblich an Reiz verlieren.

Dr. Robert Kazemi

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