01
Aug 2012

AG München: Testkäufe bei Lotterieannahmestellen zulässig

Die Bayerische Lotterieverwaltung kommt endlich ihren Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag nach und dies auch in rechter Art und Weise.

Mehrfach wurde die Bayerische Lotterieverwaltung - auch durch den Unterzeichner - dafür kritisiert, dass sie die strengen Spielerschutzauflagen für minderjährige und gesperrte Spieler bei ihren Lottoannahmestellen nicht überprüfen würden. Nunmehr wurde sie aufgrund eines Testkaufes auf das Fehlverhalten einer Annahmestelle aufmerksam und sanktionierte dies entsprechend. Die hiergegen angestrengte Klage der betroffenen Annahmestelle wurde vom Amtsgericht München als unbegründet abgewiesen (AG München Urteil v. 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11).

Der Fall:

Anfang 2011 hatte ein Minderjähriger bei einem Testspielkauf eine Bildkundenkarte mit dem Fotos seines Vaters vorgelegt. Der Angestellte bemerkte dies nicht und nahm den Spieleinsatz für KENO dementsprechend an. Daraufhin ermahnte die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern die Leiterin der Annahmestelle und behielt darüber hinaus einen Betrag von 319,00 Euro von der Annahmestellenabrechnung ein. Daneben wurden die Leiterin und ihr Angestellter zur Teilnahme an einer Nachschulung aufgefordert. Da sich der Angestellte weigerte, sperrte die Lotterieverwaltung dessen Bedienerkennung in ihrem Onlinesystem, so dass dieser seiner Tätigkeit nicht nachkommen konnte. Nach 6 Wochen nahm der Angestellte die Nachschulung vor und die Sperre wurde aufgehoben.

Der Angestellte verlangte nun die Kosten des Lohnausfalls und die Reisekosten mit der Begründung erstattet, ein korrekter Testkauf habe nicht stattgefunden, da der eigentliche Testkäufer nicht der Sohn, sondern der Vater gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass ein solches Vorgehen nur dazu dienen solle, kostenpflichtige Nachschulungen durchzuführen.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung waren die Maßnahmen gerechtfertigt. Hintergrund sei, dass die Staatliche Lotterieverwaltung aufgrund des GlüStV dazu verpflichtet sei, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Dazu gehöre auch, dass - entsprechend der allgemeinen Geschäftsanweisungen der Staatlichen Lotterieverwaltung für die Vertriebsorgane vor Ort - die Teilnahme von minderjährigen oder gesperrten Personen an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sei. Diese Geschäftsanweisung berechtige bei Verstößen zu Abmahnungen, Vertragsstrafen und zur Verpflichtung zur Teilnahme an einer kostenpflichtigen Nachschulung.

Bewertung:

Dieses Urteil zeigt, dass Mitarbeiter von Annahmestellen durchaus genau prüfen sollten, ob sie gesperrte oder minderjährige Personen vor sich haben. Aus Sicht des Spielerschutzes ist die Entscheidung zu begrüßen - ob, wie hier der Kläger ausführte, der Testkauf in dieser Konstellation nicht rechtmäßig war, ist aus der Pressemeldung nicht zu entnehmen. M.E. nach kann es aber auch nicht darauf ankommen, wer als Testkäufer tatsächlich auftritt. Sinn und Zweck eines solchen Testkaufes ist es, die Annahmestellen zu kontrollieren. Welche Vereinbarungen die Staatlichen Lotterieverwaltung dabei mit den entsprechenden Testkäufern getroffen hat - also, ob bspw. eine Durchführung des Kaufes auch delegiert werden darf - kann für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Testkaufes nicht ausschlaggeben sein. Dafür spricht auch, dass der Verkäufer gar keine Kenntnis davon haben soll, wer überhaupt Testkäufer ist.

Dr. Robert Kazemi

Zurück