05
Jun 2013

Anspruch auf Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung auch für Kleinkinder

Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 07.11.2012 - 13 S 95/12) hat entschieden, dass auch Kleinkinder, die keinen eigenen Sitzplatz erhalten haben, einen vollwertigen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gem. Art. 7 der FluggastVO haben können, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Insbesondere muss - wie bei „den Großen" auch - eine bestätigte Buchung auf den Namen des Kindes vorliegen; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind kostenlos mitreisen darf, da dann Art. 3 Abs. 3 der FluggastVO eingreift:

„Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden."


Die Ausnahme „reduzierter Tarif" ist dabei nur dann einschlägig, wenn dieser nicht für jedermann buchbar ist. Diese Variante dürfte jedoch nur in seltenen Fällen überhaupt einschlägig sein und gerade nicht bei den „normal" gebuchten Tarifen.

RAin Juliane Kazemi

 

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