30
Okt 2013

Ausländische Webseitenanbieter müssen kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Siegen (Urteil vom 09.07.2013, 2 O 36/13) sind Dienstanbieter außerhalb Deutschlands nicht verpflichtet die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten. Dies ergibt sich aus dem in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips, das maßgeblich auf den Niederlassungsort des Diensteanbieters abstellt. Unterfällt der über ein Internetangebot ermöglichte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ausländischem Recht, gilt bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

Dr. Robert Kazemi

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