Badeverbot wegen Haiangriffen ist kein Reisemangel
Einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 06.05.2013 zufolge, entschied dieses im bereits im letzten Jahr (Urt. d. AG München v. 14.12.12, AZ 242 C 16069/12), dass ein Badeverbot wegen möglicher Haiangriffe keinen Mangel darstellt.
Die Kläger buchten einen Pauschalurlaub auf den Seychellen. Noch vor der Anreise wurde aufgrund eines Haiangriffs ein Badeverbot ausgesprochen durch die örtlichen Sicherheitsbehörden, welches auch noch während der Reise der Kläger aufrechterhalten wurde. Nach ihrer Rückkehr wollten die Kläger die Hälfte des gezahlten Reisepreises wegen entgangener Urlaubsfreude zurückerhalten.
Diese Forderung lehnte das Amtsgericht jedoch ab. Die Reise sei nicht mangelhaft, da der Strand als solcher nutzbar war und den Reiseveranstalter keine Pflicht treffe, den Urlaubern ein ungefährliches Schwimmen zu ermöglichen.
Etwas anderes könnte sich meines Erachtens nur dann ergeben, wenn das Badeverbot dauerhaft gelte oder zumindest besonders häufig ausgesprochen würde. Dann müsste zumindest ein Hinweis an die Reisenden erfolgen, dass die erhöhte Gefahr eines Badeverbotes möglich sei.
RAin Juliane Kazemi