BGH: Grenzen von Verkaufsfördermaßnahmen in der Werbung – Geld-Zurück-Garantie II
Verkaufsfördermaßmaßnahmen sind ein beliebtes Werbemittel, genau aus diesem Grunde unterliegen Sie jedoch wettbewerbsrechtlich auch besonderen Transparenzanforderungen. Die Werbung mit einer „Geld-Zurück-Garantie" war nunmehr Gegenstand einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.03.2009 (I ZR 194/06).
Der im Einzelnen recht umfassende Sachverhalt lässt sich verallgemeinert darauf zurückführen, dass ein bekannter Jogurt-Hersteller für zwei seiner Produkte jeweils mit einer 14tägigen Geld-Zurück-Garantie für den Fall geworben hatte, dass der Kunde mit dem beworbenen Produkt nicht den Effekt erzielt, den er sich erhofft hat und der in der Werbung in aussichtgestellt war. Die Werbung erfolgte dabei zum einen über das Fernsehen, zum anderen direkt auf der Umverpackung des Produktes.
Am Ende des Werbespots im Fernsehen fand sich der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.dxxx.de". Nach den dort zu findenden Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Unterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktionszeitraum und der Einsendeschluss angegeben.
Das weitere Produkt wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier Fläschchen enthielt. Ein Hinweis auf der Außenseite der Umverpackung verwies wiederum auf die im Internet unter "www.axxx.de" zu findenden und auf der Innenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen für die "Geld-zurück-Garantie".
Nach Ansicht des BGH war in Bezug auf das nach § 4 Nr. 4 UWG zu beachtende Transparenzgebot im Hinblick auf die unterschiedlichen Werbemaßnahmen zu differenzieren:
Das Gericht stellt fest, dass bestimmte Werbemedien - wie das Fernsehen - für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sind. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. Fordere die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränke sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme, könne es nach den konkreten Umständen des Falles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen. Denn für den Verbraucher, der durchschnittlich informiert, situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, entstehe daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Verkaufsstelle erreiche und nicht unmittelbar zum Kauf verleite. Es könne deshalb genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, sondern dafür auf eine Internetseite zu verweisen.
Für die Erfüllung des Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG reiche dementsprechend jedoch nicht aus, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme erst auf der Innenseite einer Verpackung anzugeben. Der Kunde könne vor dem Kauf die Verpackung nicht öffnen. Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung könne aber nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden. Auch der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen im Internet zu finden sind, ändere hieran nicht. Denn der Kunde treffe im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der Regel sofort an Ort und Stelle. Er habe regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft die angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb müssten ihm die wesentlichen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äußeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittelbar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden.
Bewertung:
Bei der Werbung mit Verkaufsfördermaßnahmen ist daher nach wie vor Vorsicht geboten. Der BGH erteilt all denjenigen eine Absage, die die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG aus europarechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr für anwendbar halten und wendet die Bestimmung daher - wenn auch unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben - nach wie vor an. Für all diejenigen, die mit derartigen Maßnahmen werben wollen, gilt daher: Soweit zwischen Werbung mit der Verkaufsfördermaßnahme und dem Kaufentschluss des Kunden keine notwendige Zensur mehr stattfinden muss, sind die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme unmittelbar auf dem Produkt oder im Verkaufsraum anzugeben. Nur für die Medien der Fernseh- und Radiowerbung kann ein Verweis auf eine Internetseite ausreichend sein.
Dr. Robert Kazemi