17
Jan 2010

BGH: Keine mutmaßliche Einwilligung in dem Empfang von Email-Werbung auch bei Unternehmern

Was das UWG eigentlich recht eindeutig und unmissverständlich regelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) ebenso eindeutig und unmissverständlich festgestellt (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07): Eine mutmaßliche Einwilligung in Email-Werbung kommt - auch gegenüber Unternehmern - grundsätzlich nicht in Betracht, sie wird insbesondere auch nicht durch Veröffentlichung einer Email-Adresse im Internet begründet.

Der Fall:

Die spätere Beklagte sandte der ebenso wie sie im Kraftfahrzeughandel gewerblich tätigen Klägerin, mit der sie zuvor keine geschäftlichen Kontakte gehabt hatte, am 9. Juni 2006 ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Juni 2006 per elektronischer Post zu. Die Klägerin, die darum weder gebeten noch dem ausdrücklich zugestimmt hatte, beanstandete dies als unzulässige E-Mail-Werbung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung und hat, nachdem diese auch keine Abschlusserklärung abgegeben hat, im vorliegenden Rechtsstreit Hauptsacheklage erhoben.

Wie die Vorinstanzen auch, sah der BGH in der Zusendung der Email-Werbung einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung:

Nach den Feststellungen des BGH ist davon auszugehen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann.

Ein solches ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Empfänger auf der Homepage angebe, dass derjenige, der mit ihm im Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen möchte, ihn hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung aufgrund einer Interessenabwägung zu verneinen sein könnte lagen nicht vor. Denn im Blick auf die Bestimmung des Datenschutzrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der gerade nicht zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unterscheidet, verbiete sich jedenfalls bei Telemarketingmaßnahmen, in diesem Bereich eine Interessenabwägung grundsätzlich.

Dr. Robert Kazemi

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