30
Mai 2011

BGH: Markenverletzung durch sog. Domain-Parking - sedo.de

Das sog. Domain-Parking ist eine beliebte Methode, um aus einer Domain, die nicht mit Inhalten gefüllt ist (oder werden soll) dennoch Kapital zu schlagen. Oft werden derartige Domains von sog. Domaingrabbern gehalten, die über das Domain-Parking Einnahmen erzielen wollen.

Anstatt dem User bei Eingabe einer bestimmten Domain eine Fehlermeldung oder eine leere Seite anzuzeigen wird die Domain im Rahmen des Domain-Parking mit Werbelinks gefüllt, die dem Inhaber Geld einbringen, sobald ein Besucher darauf klickt.

Der Fall:

Die Klägerin ist der Schreibgerätehersteller "STAEDTLER". Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen deutschen Wortmarke "STAEDTLER" mit Priorität vom 23. September 1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.

Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines Domain-Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden - ausgelöst durch vorher allein durch den Kunden bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen von dritten Unternehmen eingebunden.

STAEDTLER sieht hierin eine Verletzung ihrer Marken- und Kennzeichenrechte und forderte die Beklagte daraufhin zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahngebühren auf. Hiergegen wandte sich die Beklagte erfolgreich. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) bliebt für STAEDTLER schlussendlich erfolglos (BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 155/09).

Die Entscheidung:

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Domain „staedler.eu" im Rahmen des Domain-Parking eine markenmäßige Nutzung und schlussendlich auch eine Markenverletzung durch den Domaininhaber darstellt.

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Domainnamen erreichbare Internetseite erscheint oder - wie im Streitfall - auf der unter dem Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite elektronische Werbeverweise angebracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern führten. Der Verkehr versteht den Domainnamen "staedtler.eu" nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der Internetseite befindlichen Werbeverweisen angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeverweise im Streitfall mit der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schlüsselworts "staedtler" eine markenmäßige Benutzung liegt. Denn die Klägerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der Klagemarke als Schlüsselwort, sondern begehrt die Verwendung des Domainnamens "staedtler.eu" für Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibgeräten zu unterlassen.

Dennoch sieht der BGH eine Verantwortlichkeit des Domain-Parking-Betreibers, Sedo, nicht als gegeben an. Dieser verantworte die Markenverletzung weder als Täter, noch als Teilnehmer oder Störer.

Eine derartige Haftung käme nur dann in Betracht, wenn Sedo eine allgemeine Prüfungspflicht der bei ihr in das System eingestellten Domainnamen mit Internetseiten träfe. Eine solche lehnt der BGH jedoch zu Recht ab und führt aus, dass die Beklagte erst dann, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen müsse, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.

Dieses Ergebnis rechtfertige sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Ein anders ergibt sich nur dann, wenn das Geschäftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift fördert. Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, dürfen dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Dr. Robert Kazemi

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