05
Dez 2010

BGH: Preiswerbung ohne Umsatzsteuer – Achtung bei Angeboten im Internet

Wer schon einmal in einem „Großmarkt" eingekauft hat, wird es bemerkt haben, die auf den ersten Blick besonders günstig erscheinenden Preise. Oftmals ist es jedoch nicht so, dass der Preis tatsächlich „unschlagbar" günstig ist, sondern der Netto-Preis (ohne Umsatzsteuer) hervorgehoben wird. Im Großhandel ist diese Vorgehensweise verständlich, handelt es sich bei dem Käufer des Großhändlers doch zumeist um Weiterverkäufer für die die Umsatzsteuer nur einen „durchlaufenden" Posten darstellt. Der Verbraucher, der sich in einen solchen Handel „verirrt", muss die Umsatzsteuer dem Preis hinzurechnen, für Ihn ist Brutto nicht gleich Netto, sondern zählt allein der Preis inkl. Mehrwertsteuer.

Im Endverbrauchergeschäft ist die Angabe des Preises inkl. Umsatzsteuer daher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) als zwingende Preisangabe vorgesehen. Trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts der Norm, kommt es dennoch immer wieder zu Verstößen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.04.2010 (I ZR 99/08) verdeutlicht.

Der Fall:

Der Beklagte vertreibt die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Im August 2006 bot er zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA".

Die Klägerin sieht in den Preisangaben ohne Umsatzsteuer einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Werbeadressaten. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der BGH gab der Klägerin nunmehr Recht.

Die Entscheidung:

Die Angebote des Beklagten stellen nach Ansicht des BGH einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV das. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.

Die Anzeigen des Beklagten, die bei den Preisangaben unstreitig nicht die Umsatzsteuer enthielten, richteten sich an private Letztverbraucher. Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Verordnung allerdings nicht auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern anzuwenden, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Zu dem von der Preisangabenverordnung erfassten Personenkreis gehören demnach Interessenten, die ein Gebraucht-fahrzeug allein oder zumindest auch für die private Nutzung erwerben wollen. Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen. Es kommt nicht dar-auf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte.

Bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten.

Daher werden die Anzeigen des Beklagten auch dann vom Schutzzweck der Preisangabenverordnung erfasst, wenn der Beklagte die von ihm beworbenen Fahrzeuge tatsächlich nicht an Letztverbraucher veräußert. Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Hier liegt der Fall indes umgekehrt.

Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit angesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. In einem solchen Fall ist die Preisangabe nach den für den geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern maßgeblichen Vorschriften der Preisangabenverordnung zu gestalten. Denn bereits durch eine nicht den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ausweisende Werbung wird der Zweck der Preisangabenverordnung beeinträchtigt, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen. Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotenen Waren an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern.

In der Werbung liegt damit zugleich ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsgebot des § 5 UWG.

Die angegriffenen Werbeanzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei dem jeweils angegebenen Preis handele es sich um den vom Letztverbraucher zu bezahlenden Endpreis. Der Verkaufspreis erscheint am Anfang der jeweiligen Anzeige in hervorgehobener Stellung. Der mit den Anzeigen auch angesprochene Privatkunde geht in der Regel davon aus, dass in den ihm gegenüber anzugebenden Endpreisen die Umsatzsteuer enthalten ist.

Bewertung:

Wer mit blickfangmäßig hervorgehobenen Aussagen wirbt, hat sicherzustellen, dass diese entweder voll zutreffen oder aber etwaige Einschränkungen dieser Aussagen leicht erkennbar und deutlich lesbar dem Blickfang eindeutig zuzuordnen. Schließlich darf der Blickfang selbst auch keine objektive Unrichtigkeit enthalten. Wer im Internet wirbt muss daher entweder sicherstellen, dass sein Angebot nur von Unternehmern angesehen werden kann oder aber die Endpreise inkl. Umsatzsteuer ausweisen.

Dr. Robert Kazemi

Zurück