30
Okt 2013

BGH stärkt Rechte des Markeninhabers und gibt bisherige herrschende Rechtsprechung auf

Markenschutz kann neben der Benutzung eines Zeichens „als Marke" vor allem durch Eintragung im deutschen oder europäischen Markenregister erlangt werden, solange und soweit gegen die Markeneintragung keine sog. absoluten Eintragungshindernisse (Art. 7 GMV bzw. § 8 MarkenG) bestehen, die von Amts wegen zu prüfen sind. Als solche kommt beispielsweise das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1b) GMV) in Betracht.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. des Art. 7 Abs. 1b) GMV ist im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

Wird eine Marke, trotz Vorliegens fehlender Unterscheidungskraft im Register eingetragen, so kann sie im Wege der Popularklage grundsätzlich auf Antrag von jedermann wieder aus dem Register gelöscht werden.

Bislang war nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass im Rahmen derartiger Verfahren zur Beurteilung des Vorliegens fehlender Unterscheidungskraft nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung abgestellt werde muss. Dies hatte für den Markenanmelder erhebliche Risiken mit sich gebracht, denn auf die Länge des Eintragungsverfahrens hat er keinen Einfluss, so dass ein Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke umso wahrscheinlicher wurde, je länger das Eintragungsverfahren dauerte. Der EuGH hatte für die EU-Marke hier bereits entgegengesteuert und den Zeitpunkt der Anmeldung für maßgeblich erklärt.

Dem folgt nun auch der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 18.04.2013, I ZB 72/12). Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen ist oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist zukünftig allein auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen.

Die Entscheidung bewirkt nicht nur einen Gleichlauf mit den Anforderungen nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung, sondern vor allem mehr Sicherheit für den Markenanmelder, der zukünftig - jedenfalls mit Blick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft - ein überlanges Eintragungsverfahren nicht mehr zu fürchten braucht. Hierauf wird sowohl bei Eintragungsversagungen durch das DPMA, als auch im Rahmen von Löschungsklagen zukünftig zu achten sein.

Dr. Robert Kazemi

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