01
Aug 2012

BGH: Totgeglaubte leben länger – BGH spricht Sachs-Erben Lizenzvergütung zu

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 234/10) die Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs.

Der Fall:

Der Beklagte - der Axel Springer Verlag - verlegt unter anderem die „BILD am Sonntag". Im August 2008 veröffentlichte der Beklagte auf der letzten Seite einen redaktionell aufgemachten Artikel, der drei Fotos des Klägers - des mittlerweile verstorbenen Gunter Sachs - enthielt. Hierauf war dieser mit einer Zeitung mit dem „BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildunterschrift lautete: „Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Im weiteren Verlauf des Artikels wurde die Lektüre des Klägers weiter herausgestellt.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung und Zahlung einer Lizenzvergütung i.H.v. 50.000,00€ in Anspruch. Zunächst hatte das erstinstanzliche Gericht den Beklagten lediglich zur Unterlassung, das Berufungsgericht darüber hinaus aber auch zur entsprechenden Zahlung verurteilt.

Die Entscheidung:

Der BGH hat die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der BGH hatte eine Verletzung des Klägers am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin gesehen, dass dieser durch die Abbildung und die begleitende Berichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden war (Vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2012). Der Umstand alleine, dass diese Werbung sich innerhalb eines Artikels quasi „verborgen" hatte, ändere hieran nach Auffassung des Gerichts nichts. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen, das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege im vorliegenden Fall. Das - vom Gericht durchaus berücksichtigte - Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass Gunter Sachs auf seiner Jacht die Zeitung „BILD am Sonntag" liest, sei als gering einzustufen.

Durch die Vereinnahmung des Klägers für Werbezwecke habe der Beklagte darüber hinaus einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr rechtfertige.

Dr. Robert Kazemi

 

 

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