BGH verbietet In-Game-Werbung gegenüber Kindern
Nach Angaben des Spiegels stehen dem Nachwuchs im Jahr knapp 2 Milliarden (Euro) zur Verfügung (Taschengeld). Dazu kommen noch Geldgeschenke in Höhe von ca. drei Milliarden. Weitere 6,5 Milliarden haben sich noch als Sparguthaben angesammelt. Außerdem schätzte das Münchner Institut für Jugendforschung die jährlichen Familienausgaben, welche durch Kinder beeinflusst wurden, auf rund 23 Milliarden. Die Werbeindustrie betrachtet Kinder ab dem Grundschulalter daher zunehmend als potentielle Kunden. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, ebenso wie die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zielgruppe. Mit Anhang Nr. 28 zu § 3 Abs. 3 UWG sollen unmittelbare Kaufappelle an Kinder in der Werbung unterbunden werden. Nummer 28 verbietet „die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen". Die Norm ist in ihrer Anwendung nicht klar und eindeutig. So stellt sich neben der Fragen wann ein „Kind" beworben wird, auch die Frage danach, wann eine „unmittelbare Aufforderung" zum Kauf gegeben ist. Ob eine solche auch bei bloßen Abbildungen ohne verbale Ansprache oder bei Werbung mit Abbildungen von Kindern bei Kaufhandlungen vorliegt ist streitig. Ebenso könnte auch die sog. „Quängelware" im Supermarkt hierunter fallen. Der BGH hatte vor geraumer Zeit jedoch noch entschieden, dass „es zu den Grundlagen jeder Erziehung [gehöre], Kindern verständlich zu machen, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können. Ein vernünftiger Erziehungsberechtigter ist im Allgemeinen in der Lage, Kaufwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen werden, auch ablehnend zu begegnen." Dies sprach eher für eine restriktivere Auslegung. Nunmehr hat das Gericht jedoch dem Hersteller und Betreiber eines Online-Computerspiels, dass sich vorwiegend an Kinder und Jugendliche wendet, untersagt innerhalb des (kostenlosen) Spiels für Erweiterungen durch den Kauf virtueller Gegenstände zu werben, für die echtes Geld gezahlt werden muss. Der Spielehersteller hatte u.a. mit der Aussage „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" geworben. Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ist damit jetzt Schluss und untersagte der BGH diese Werbeform. Es bliebt abzuwarten, ob damit auch die so beliebten und lukrativen „In-App-Käufe" künftig ins Wanken geraden. Nach der Entscheidung des BGH ist dies jedenfalls nicht abwegig (BGH, Urt. v. 17. 07.2013, I ZR 34/12; siehe auch die Pressemitteilung des vzbv unter: http://www.vzbv.de/12027.htm).
Dr. Robert Kazemi