BGH: Werbeangaben auf der äußeren Umhüllung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels – Metoprolol
Ähnlich wie der Fall der Veröffentlichung von Packungsbeilagen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Internet, zeigt auch ein weiterer durch den Bundesgerichtshof (BGH) am 05. Februar 2009 entschiedener Fall (I ZR 124/07) die Komplexität der Bestimmungen zur Arzneimittelwerbung und des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
In der hier zu besprechenden Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob auc auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben Werbung im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG darstellen und wenn ja, unter welchen Umständen diese Werbeangaben zulässig sein können.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Pharmaunternehmen sein verschreibungspflichtige Arzneimittel "Metoprolol-CT ZERO" (zugelassen für die Anwendungsgebiete: arterieller Bluthochdruck; chronische, stabile koronare Herzkrankheit; Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt; schnelle Formen der Herzrhythmusstörungen; vorbeugende Behandlung der Migräne) auf der äußeren Umverpackung mit der Angabe „Betarezeptorenblocker. Zur Behandlung von Bluthochdruck." versehen. Der daraufhin klagende Mitbewerber sah hierin eine unzulässige Öffentlichkeitswerbung für die verschreibungspflichtige Arznei im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG und nahm das Pharmaunternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht, urteilte nunmehr der BGH.
Zwar handele es sich bei der auf der Umverpackung angegebenen Information um „Werbung", doch sei der Werbebegriff des Heilmittelwerbegesetzes gemeinschaftsrechtlich dahingehend einzuschränken, dass alle arzneimittelrechtlich für die äußere Umverpackung oder die Packungsbeilage vorgeschriebenen oder gestatteten Angaben unabhängig von ihrer Werbeeignung und den Intentionen des Werbenden nicht als heilmittelwerberechtlich relevante Absatzwerbung anzusehen seien.
Der Anwendung des § 10 Abs. 1 HWG stand im Streitfall die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG entgegen. Die in der Aussage "Zur Behandlung von Bluthochdruck" enthaltene Nennung eines Anwendungsgebiets des Arzneimittels erfülle, da sie mit dessen Verwendung in Zusammenhang stehe und den Angaben nach § 11a AMG nicht widerspreche, alle für die Zulässigkeit weiterer Angaben auf der äußeren Umverpackung notwendigen Voraussetzungen. Entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG, wonach bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Verwendungszweck zwingend auf der äußeren Verpackung anzugeben ist, ist auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Angabe einer Indikation auf der Umverpackung jedenfalls für die grobe Orientierung sinnvoll und zulässig. Auch können dabei statt der im Zulassungsbescheid gebrauchten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden.
Dr. Robert Kazemi