29
Mär 2011

BGH: Zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungswerbung

Mit noch nicht in den Entscheidungsgründen vorliegendem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem 17.03.2011 mit den Anforderungen an sog. Eröffnungswerbung befasst (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur). In der Entscheidung ging es konkret um die Frage der Zulässigkeit von Werbung mit durchgestrichenen (Regulär-)Preisen.

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist warb für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.  Nach Ansicht des BGH verstieß der Teppichhändler mit dieser Werbung gegen das Irreführungsverbot.

„Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen."

heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

 

Dr. Robert Kazemi

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