27
Aug 2013

BSG: Kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Zahnarzt nach Abrechnungsbetrug mit Zahnersatz (Kick-Back-Geschäft)

Kick-Back-Zahlungen an den Zahnarzt hatten vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der sog. Globudent-Affäre für erhebliches Aufsehen gesorgt. Dass derartige Zahlungen an den Zahnarzt in der Regel zu einem Schaden der Krankenkassen des Versicherten führten, ist unstreitig. Gleichwohl ist den Krankenkassen selbst nach Ausscheiden des Zahnarztes eine unmittelbare Inanspruchnahme des Zahnarztes auf Rückzahlung des erhaltenen Kick-Backs verwehrt. Dies stellt das BSG in einer aktuellen Entscheidung vom 20.03.2013 (BSG, Urt. v. 20.03.2013, B 6 KA 18/12) klar.

Eine direkte Inanspruchnahme des Zahnarztes durch die Krankenkasse scheiterte vorliegen daran dass die KK nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zunächst die Prüfgremien zu einem Tätigwerden veranlasst hatte. Da die Beteiligten (Zahnarzt und Krankenkasse) in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem eingebunden sind, kommen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht in Betracht. Daraus folgt - so das BSG -,  dass auch für die Rückabwicklung ungerechtfertigter Zahlungen und die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen die im System der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehenen speziellen Verfahren von den Beteiligten einzuhalten sind. Es entspricht dem vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystem, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem jeweiligen Verhältnis Versicherter-KK, KK-KÄV und K(Z)ÄV-Vertrags(zahn)arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen KK und (Zahn)Arzt hingegen nicht. Dementsprechend hat eine KK im Regelfall keine Möglichkeit, den Vertragsarzt unmittelbar in Regress zu nehmen, sondern ist vielmehr das Tätigwerden der KZVen angewiesen.

Ein Schadensersatzanspruch kann danach nur dann unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen Institutionen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sein Gegenstand von den speziellen Vorschriften nicht erfasst wird und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Institutionen fällt. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

Dr. Robert Kazemi

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