Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei „Google“ (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12)
Wer kennt es nicht? Man sucht etwas im Internet und weiß nicht mehr genau, wie die Bezeichnung war. Kein Problem, google hilft. Gibt man nur annähernd das richtige Suchwort ein, schlägt google einem entsprechende Suchbegriffe vor. Mag dies in einem solchen Fall auch hilfreich sein, werden gleichzeitig aber auch bei der allgemeinen Recherche durch Internetsuchdienste häufig bestimmte weitere Schlagbegriffe zu einem Suchwort ergänzt. Dass hierbei auch Beziehung zwischen Personen und bestimmten - u.U. negativ konnotierten - Umständen hergestellt werden, ist an der Tagesordnung. Die Betroffenen sehen sich hierbei häufig in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, man erinnere sich nur an die Ex-Gattin des Ex-Bundespräsidenten. Mit einen solchen Fall hatte sich nun auch der BGH zu befassen.
Der Kläger stellte fest, dass bei der Eingabe seines Namens bei google im Rahmen der „Autocomplete-Funktion" Suchvorschläge wie „Scientology" und „Betrug" erschienen. Der Kläger hat u.a. behauptet, er stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich. Der Kläger nahm google auf Unterlassung in Anspruch.
Der BGH ging in der noch nicht veröffentlichten Entscheidung davon aus, die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Die Kläger werde hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.
Zwar stellte das Gericht klar, dass eine entsprechende Rechtsverletzung der Beklagten auch zuzurechnen sei, da das von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet habe, daraus folge aber noch nicht, dass die Beklagte grds. für jedwede Persönlichkeitsbeeinträchtigung hafte. Haftungsbegründend sei nicht der Umstand, dass die Beklagte ein entsprechendes Programm entwickelt und verwendet habe, sondern vielmehr, dass diese keine hinreichenden Vorkehrungen getroffenen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzten. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Dr. Robert Kazemi