21
Apr 2016

EuG: Coca-Cola Flasche nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig

Mit Urteil vom 24.02.2016 hat nun auch das Europäische Gericht (EuG) die mangelnde Schutzfähigkeit der Markeneintragung der Coca Cola Company für ein Flaschenmuster bestätigt (Urteil in der Rechtssache T-411/14, The Coca-Cola Company / HABM).

Die Coca-Cola Company hatte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem europäischen Markenamt, nachfolgende dreidimensionale Marke zur Anmeldung gebracht:

Markenanmeldung_CocaCola-Flasche

Das HABM hatte diese Anmeldung mit Blick auf das Bestehen sog. absoluter Schutzhindernisse und die damit verbundene Freihaltebedüftigkeit der Flaschenform für andere Getränkehersteller zurückgewiesen. Hiergegen klagte Coca-Cola und musste nun auch vor dem Europäischen Gericht eine Schlappe einfahren. In den Urteilsgründen heißt es, bei der angemeldeten 3D-Marke, handele es sich „um eine Flasche wie die meisten Flaschen auf dem Markt. Eine solche Form kann in der Tat im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren verwendet werden. Folglich ist die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden zusammengesetzten Marke kombiniert sind, auch nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Anmeldemarke stellt somit nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Somit hat die Beschwerdekammer mit der Annahme, dass der durchschnittliche Verbraucher in der Union die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit nur als eine Variante der Form und der Aufmachung der Waren wahrnehme, für die diese Marke angemeldet worden sei, keinen Fehler begangen.“

Dr. Robert Kazemi

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