30
Okt 2013

Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Die Werbeausgaben der gesetzlichen Krankenkassen sind, dies verdeutlicht ein Blick in die jeweiligen Geschäftszahlen, beachtlich und erreichen schnell Beträge, die auch in Privatwirtschaft als erheblich anzusehen sind. Im Kampf um den Versicherten sind hier viele Mittel Recht, auch solche, die der Privatwirtschaft nach den maßgeblichen Bestimmungen des UWG untersagt sind. Damit ist nun Schluss, denn der EuGH hat festgestellt, dass auch gesetzliche Krankenkassen im Rahmen der Mitglieder(be)werbung die Bestimmungen über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (in Deutschland umgesetzt im UWG) zu beachten haben (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-59/12 BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV).

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine gesetzliche Krankenkasse als „Gewerbetreibender" anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken uneingeschränkt gilt. Das Ziel dieser Bestimmungen, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, macht es erforderlich, diesen Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe zur Anwendung zu bringen.

In dem zu beurteilenden Fall hatte die BKK Mobil Oil auf ihrer Website damit geworben, dass ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten. Diese Aussage war - dies hatte der BGH bereits festgestellt - unzutreffend. Wer mit falschen Tatsachenbehauptungen wirbt, handelt jedoch unlauter (§ 5 Abs. 1 UWG), dies gilt auch für gesetzliche Krankenkassen.

Dr. Robert Kazemi

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