24
Apr 2009

Dr. ist nicht gleich Dr. – Vorsicht bei der Führung ausländischer akademischer Titel

Die Erlangung der Doktorwürde ist für viele Berufsgruppen ein erstrebenswertes Ziel, nicht nur aus akademischen, sondern auch aus finanziellen Gründen. Wer zum Arzt geht, geht zum „Doktor“, gleich, ob es sich hier tatsächlich um einen „Dr. med.“ handelt?

Ganz gleich – so zeigt zumindest die Erfahrung  - ist es nicht, so selbstverständlich es für den Patienten sein mag, dass es sich bei dem Arzt auch um einem „Dr.“ handelt, so kritisch steht er denjenigen gegenüber, die – gleich aus welchen Gründen – von der Anfertigung einer Dissertation Abstand genommen haben. Bei den Juristen schlägt sich der Titel oftmals auch (erheblich) im Einstiegsgehalt nieder. Kurzum, der „Dr.-Titel“ ist auch ein Werbeargument.

Wen wundert es da, dass einige, im Nachhinein darüber nachdenken, doch noch die Doktorwürde zu erlangen. Gute Möglichkeiten bieten sich hier im Ausland und zwar nicht nur für denjenigen, der hier seine akademische Grundausbildung genossen hat.

Nehmen wir aber der Einfachheit halber an, der Protagonist unserer Darstellung hätte sein juristisches / medizinisches Studium im slowakischen Bratislava absolviert und. Die Universität verleiht ihm oder ihr den „Doktor práv“ („JUDr.“ juristisch) oder den „Doktor medicinae universalis“ („MUDr.“ medizinisch). Mit Abschluss seiner Ausbildung lässt sich unser Protagonist sodann in der Bundesrepublik, Nordrhein-Westfalen, nieder. Um auf sein Schaffen in der Öffentlichkeit hinzuweisen, wirbt er oder sie sodann in einer Tageszeitung als "RA Dr. X" oder „Internist Dr. Y“.

Kein Problem? Vielleicht doch.

In ähnlicher Weise hatte nämlich auch der Antragsgegner, ein Rechtsanwalt, in einem unter dem 18. Februar 2009 durch das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 284/06) zu entscheidenden Fall geworben. Der rechtsanwaltliche Kollege führte das Kürzel "Dr." zudem durchgehend auch auf seiner Website, welche angab, dass er auch in Düsseldorf, Köln, Essen und Aachen Rechtsanwaltskanzleien unterhält. Auch im Online-Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf war der Rechtsanwalt mit der Abkürzung "Dr." verzeichnet. Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Zu Recht, urteilte das Landgericht Düsseldorf:

Der akademische Grad eines Doktors ist in verschiedenen Ländern ein Berufsdoktorat. Der akademische Grad des Doktors wird dabei mit dem Abschluss des Studiums ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben. Er entspricht in Deutschland dem Staatsexamen.  Der hier fragliche Doktorgrad "JUDr.", der in engem Zusammenhang mit dem ersten Hochschulabschluss als Magister verliehen wird, ist in der Slowakei – im Gegensatz zu dem "echten" Doktorgrad "Ph.D" – nicht der von der Ableistung einer Promotion abhängig. Gleiches gilt für den Doktor der Medizin (tschechisch und slowakisch doktor medicíny), abgekürzt als MUDr. (medicinae universae doctor), der wird von Universitäten in Tschechien und der Slowakei mit dem Abschluss des sechsjährigen Studiums der Humanmedizin ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben wird (Tschechisches Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998; Slowakisches Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002; novelliert 2007). Es handelt also in beiden Fällen um ein sog. Berufsdoktorat.

Die Führung ausländischer Grade ist in den einzelnen Ländern grundsätzlich in den Landeshochschulgesetze im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung geregelt. Danach ist es zwar grundsätzlich nicht erforderlich, eine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade einzuholen. Voraussetzung ist allerdings, dass die in den Hochschulgesetzen im Einzelnen genannten Vorgaben bei der Verleihung des Grades vorliegen und der Grad in der Form, die dem Wortlaut in der Verleihungsurkunde entspricht, unter Angabe des Namens der verleihenden Hochschule geführt wird.  Ein anderes ergibt sich nur dann, wenn höherrangiges Recht etwas anderes bestimmt.  Eine solche höherrangige Vorschrift  ist beispielsweise das „deutsch-slowakische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 12.12.2003“. Nach Artikel 6 Abs. 1 dieses Abkommens ist bei den dort genannten slowakischen Graden der Name der Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen. Demnach kann der "Dr. práv" grundsätzlich in der Abkürzung nur als "JUDr." mit Herkunftszusatz, der „Dr. medicinae universalis“  nur als „MUDr.“ mit Herkunftszusatz  geführt werden.

Die bloße Verwendung der Abkürzung "Dr." bei den erwähnten Hochschulgraden ist dementsprechend nicht zugelassen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs dieser Grade, so die Düsseldorfer Richter.

Da der Rechtsanwalt den Titel in der einfachen Abkürzung geführt hatte, hat er sich dementsprechend wettbewerbswidrig verhalten.  Gleiches gilt grundsätzlich auch für Ärzte die auf den Zusatz verzichten.

Denjenigen, die einen ausländischen akademischen Grad in der Bundesrepublik führen wollen, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorfs dringend anzuraten, sich zuvor rechtlichen Rat einzuholen. Denn, die Rechtslage ist hier besonders vielschichtigt. Denn – wie im Fall des Landgerichts  Düsseldorfs – kann die abgekürzte Titelführung in Ausnahmefällen und in einzelnen Bundesländern gleichsam gestattet sein. Im Fall des Rechtsanwaltes gestatten die Länder Bayern und Berlin beispielsweise, den Grad des Dr. prav. in der Kurzform "Dr." zu führen.  In allen anderen Bundesländern war dies hingegen zu untersagen. Kurzum: Auch in einem geeinten „Europa“ herrscht keine generelle Einigkeit…“Dr.“ ist halt nicht immer gleich „Dr.“

Dr. Robert Kazemi

Eine weitere Interessante Entscheidungen zu diesem Thema:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.042009, Az. 9 L 45/09

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