10
Jul 2013

Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Tätigkeitsbericht 2012/2013 veröffentlicht

Nicht nur in der Bundesrepublik nehmen es zahlreiche Unternehmen nicht  so ernst mit dem Datenschutz. Auch in der Schweiz ist der Umgang mit personenbezogenen Daten zuweilen lasch, wie der gerade veröffentlichte Tätigkeitsbericht des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zeigt. Nicht nur Amerika is watching you. Hier einige Beispiele:

  • Videoüberwachung in Umkleidekabinen oder Toiletten:

    Der datenschutzkonforme Betrieb von Überwachungskameras in Toiletten- und Umkleidekabinen von Freizeitanlagen ist nicht möglich. Dennoch häufen sich in der Schweiz Beschwerden über Videoüberwachung in Toiletten oder Umkleidebereichen etwa von Schwimmbädern, Fitnessstudios oder Restaurants. In diversen Schwimmbädern wurde der Garderobenbereich zur Verhinderung von Diebstählen mit Videokameras überwacht. Auch wenn die Kameras nicht unmittelbar die Umkleidekabinen selbst filmten, sah der Datenschutz die Installation als unzulässig an. Denn aufgrund der baulichen Gestaltung des Umkleidebereichs suchen viele Badegäste nicht die weiter entfernten Einzelumkleidekabinen auf, sondern kleiden sich direkt vor den videoüberwachten Schliessfächern um.
  • Zugriff auf Versichertendaten beim Krankenversicherer

    Ein großer schweizerischer Krankenversicherer gewährte nahezu alle Mitarbeitern Zugriff auf besonders schützenswerte Versichertendaten, darunter auch Mitarbeitern, die mit dem eigentlichen Fall nicht beauftragt waren. Der Versicherer wurde verpflichtet, sein Zugriffskonzept an die datenschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen.
  • Warenkorbanalyse bei Kundenbindungsprogrammen

    Ein Kundenbindungsprogramm führte Warenkorbanalysen ihrer Mitglieder durch. Hierbei wurden die Einkäufe der Kunden, welche diese unter Vorweisen ihrer Kundenkarte bezahlt haben gespeichert und analysiert, um so detaillierte Daten über die Einkäufe zu erhalten und weitere Marketing-Maßnahmen planen zu können. Der Schweizer Datenschutz weißt zu Recht darauf hin, dass die Teilnehmenden solcher Kundenbindungsprogramme über derartige Datenbeschaffungsmaßnahmen transparent informiert werden müssen. Die Kundinnen und Kunden dürfen zudem nicht dazu gezwungen werden, der Analyse zuzustimmen und müssen weiterhin die Möglichkeit haben, auf gezielte Werbeansprachen aufgrund der Analyse ihres Warenkorbs zu verzichten. Ein solches Vorgehen dürfte in Deutschland nicht ausreichend sein, denn insoweit fragt sich bereits, ob generell und pauschal in derartige Analysemaßnahmen eingewilligt werden kann.

Dr. Robert Kazemi

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