EuG: 3 Streifen schlagen zwei Streifen - adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen
Mit Urteil vom 17.02.2016 hat das Europäische Gericht (EuG) einem Widerspruch der Firma adidas gegen die Eintragung einer sog. Positionsmarke auf der auf einem Sportschuh seitlich zwei Streifen aufgebracht waren, stattgegeben. Ein Schuhersteller hatte sich nachfolgende Marke eintragen lassen:
Adidas sah hierin eine Verwechslungsgefahr mit ihrer 3-Streifen-Marke und erhob gegen die Eintragung Widerspruch. Nachdem adidas vor dem HABM noch gescheitert war, war die Firma nunmehr vor dem Europäischen Gericht erfolgreich. Dieses bestätigt die Verwechslungsgefahr beider Marken und nimmt damit das Vorliegen sog. relativer Schutzhindernisse an.
„Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird. Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.“, heißt es in der Pressemitteilung.
Die Eintragung einer Marke kann zudem im Widerspruchsverfahren (auf Antrag!) gelöscht werden, wenn sog. relative Eintragungshindernisse vorliegen. Dies ist der Fall,
- wenn die angemeldete Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden,
oder
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Obwohl diese relativen Schutzhindernisse, da sie durch das Markenamt nicht von Amts wegen geprüft werden, regelmäßig erst nach Eintragung der Marke und ihrer Veröffentlichung im Markenblatt zum Tragen kommen, sollte bereits bei der Eintragung von Marken auch auf das Bestehen etwaiger relativer Schutzhindernisse geachtet werden.
Dr. Robert Kazemi