EuGH: Die Eintragung der von Anheuser-Busch beantragten Gemeinschaftsmarke „BUD“ für Bier ist zulässig
Mit Urteil vom 22.01.2013 (Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV Budejovický Budvar, národní podnik / HABM) hat der EuGH einen endgültigen Schlussstrich zwischen den seit einigen Jahren anhängigen Rechtsstreit zwischen der amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch und der tschechischen Brauerei Budejovický Budvar gezogen. Grund des jahrelangen Markenrechtsstreits zwischen beiden Brauereien war die Eintragung und nutzung der Marke "BUD" für ein von Anheuser-Busch vertriebenes Bier. Leider liegen die Entscheidungsgründe bislang noch nicht vor; aus der Pressemitteilung des Gerichts (Pressemitteilung Nr. 6/13 vom 22.01.2013) lässt sich jedoch bereits jetzt die Relevanz der Entscheidung ableiten.
Die tschechische Brauerei Budejovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "BUD" wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche geltend, das Unternehmen habe die Bezeichnung "BUD" bereits vor Anmeldung durch die amerikanische Brauerei in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal benutzt und unter dieser Bezeichnung Bier in der Gemeinschaft vertrieben.
In der Pressemitteilung heißt es, der Gerichtshof habe u. a. entschieden, dass "eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Bezeichnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt wird." Hierzu stellt das Gericht fest, im Zusammenhang mit der einer Markeneintragung entgegenstehenden Benutzung nicht jede "Nutzung innerhalb der Gemeinschaft" ausreiche; gegen ein Eintragungshindernis könnten dabei insbesondere ein äußerst begrenztes Warenvolumen und eine nur auf einzelne Städte beschränktes Verbreitungsgebiet sprechen.
Die Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten, insbesondere die Ausführungen des EuGH zu den Voraussetzungen in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr werden jedoch für eine Vielzahl zukünftiger Fallgestaltungen Bedeutung erlangen. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir eine ausführliche Besprechung der Entscheidung veröffentlichen.
Dr. Robert Kazemi