18
Okt 2009

EuGH: Ein Ausrufungszeichen kann nicht als Marke eingetragen werden – JOOP (!)

Wolfgang Joop ist ein international erfolgreicher deutscher Modedesigner, dies steht fest. Neben Karl Lagerfeld und Jil Sander kann er sicherlich als einer der erfolgreichsten Deutschen in dieser Branche angesehen werden.

Bereits im Frühjahr 1982 stellte Wolfgang Joop seine erste Prêt-à-porter-Damenkollektion vor, gefolgt von der ersten Herrenkollektion 1985. Zwei Jahre später, mit der Vorstellung seiner ersten Parfümkollektion, machte er seinen Namen endgültig zum Markenzeichen, indem er der kompletten Großschreibung zur Symbolisierung von Energie noch ein Ausrufezeichen anfügte. Ab sofort konnte man unter diesem Namen unter anderem Bekleidung, Schuhe, Schmuck, Brillen, Parfüm und sogar Wasserhähne erwerben. "JOOP!" war nicht mehr nur ein Designer-Label, sondern eine Lifestyle-Marke.

Wie aber steht es nun um das zur Symbolisierung von Energie verwandte Ausrufezeichen. Kann allein dieses als Marke schutzfähig sein?

Der EuGH beantwortet diese Frage mit einem klaren Nein!

Nach zutreffender Ansicht des EuGH besitzt das Ausrufungszeichen für sich allein genommen keine Unterscheidungskraft. Der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, ist nicht in der Lage, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Ein Glück nur, dass Herr JOOP! sein Unternehmen bereits 1999 vollständig veräußert hat und seitdem unter der Firma "Wunderkind" am Markt agiert. Diese Zeichenfolge dürfte als Marke für Modeartikel nämlich ohne weiteres unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig sein.

Dr. Robert Kazemi

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