06
Feb 2009

EuGH: Werbeverbot für Leistungen der Zahnbehandlung möglich

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.03.2008 (Rechtssache C-446/05) stehen nationale Regelungen, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbieten, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

 Hintergrund der Entscheidung war ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen belgischen Zahnarzt, der im Telefonbuch für sein Zahnlabor und seine Zahnklinik unter Nennung seines Namens geworben hatte, was nach belgischem Recht verboten ist. Konkret enthielt die Werbung objektive Informationen, wie die angebotenen Dienste, die Adresse, die Telefonnummer und die Öffnungszeiten der beiden Einrichtungen. 

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs wird im konkreten Fall der freie Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Der Fall enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass das belgische Gesetz eine Kartellabsprache oder eine Unternehmensentscheidung begünstige, erleichtere oder vorschreibe. Die fragliche gesetzliche Regelung habe auch nicht dadurch ihren staatlichen Charakter verloren, dass Belgien die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte.

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