02
Nov 2009

FG Köln: Aufwendungen eines Arztes für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen

Ein Arzt stritt mit dem Finanzamt darüber, ob er seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben steuerlich geltend machen kann, das Finanzgericht (FG) Köln (Urteil vom 20.08.2009 - 10 K 681/06) sagt: NEIN!

Der Steuerpflichtige ist Gesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. In den Feststellungserklärungen der Streitjahre machte er Aufwendungen für ein unstreitig büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer in seinem Privathaus  als Sonderbetriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 wurden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Prüfer stellte fest, dass alle Behandlungszimmer auch büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Auch die Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen wurden unstreitig in den Praxisräumen erledigt. Nach Ansicht des Prüfers waren zwar in den Behandlungsräumen während der ärztlichen Sprechzeiten keine Büroarbeit möglich, außerhalb dieser Sprechzeiten und an den Wochenenden bestehe diese Einschränkung jedoch nicht. Es sei dem Kläger daher zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich, seine Schreibtischtätigkeiten innerhalb der Praxisräume zu erledigen.

Das FG Köln teilt die Ansicht des Finanzamtes.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. So ist der Gesetzgeber für bestimmte Berufsgruppen nichtselbständig Tätiger (z.B. Richter, Beamte und Angestellte), denen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, davon ausgegangen, dass der Abzug für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ganz entfällt. Für Selbständige gelte nichts anderes. Deshalb fehle es an der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers, wenn der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgehe und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich sei, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten, um die Büroarbeiten dort außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis - auch am Feierabend oder am Wochenende - zu erledigen. Einem selbständigen Arzt sei zudem grundsätzlich zumutbar, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen. Kann ein selbständig tätiger Arzt seine schriftlichen Arbeiten außerhalb der Praxisöffnungszeiten ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführen, entfällt ein Abzug für ein geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer.

Nur wenn aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten, etwa wegen augenfälligen Platzmangels, die Schreibtischarbeitsplätze zwingend derart klein ausfallen müssten, dass sie für die Erstellung der Abrechnungen und das Literaturstudium nicht zumutbar genutzt werden könnten, stünde dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen nicht zur Verfügung.

Wer in der Vergangenheit Abzüge für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommen hat, sollte daher in jedem Fall Rücksprache mit seinem Steuerberater halten, um keine bösen Überraschungen zu erleben, wenn der Mann vom Finanzamt zwei Mal klingelt.

Dr. Robert Kazemi

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