30
Mär 2016

Hörfunksendungen im Wartezimmer einer (Zahn-)Arztpraxis – Das Radio kann ohne GEMA-Gebührenpflicht laufen...

(Zahn-)Ärzte und andere Freiberufler, die in Ihrem Wartezimmer das Radio laufen lassen, vollziehen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG und schulden damit der GEMA auch keine Nutzungsentgelte. Dies stellt der Bundesgerichthof (BGH) im Rahmen eines Urteils vom 15.06.2015 (Az. I ZR 14/14) klar. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), hatte einen Zahnarzt auf Zahlung angemessener Lizenzentgelte in Anspruch genommen, weil dieser in seinem Wartezimmer Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen ließ. Der BGH verneint einen derartigen Anspruch, da ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten als Hintergrundmusik wiedergebe, keine öffentliche Wiedergabe vornehme. Die Patienten eines Zahnarztes bildeten insoweit jedenfalls keine „Öffentlichkeit“ im Sinne des Urheberrechts, da die Zahl der Patienten, für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar mache sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso). Eine solche Wiedergabe diene auch keinem Erwerbszweck. Ein Zahnarzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergebe, könne vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten noch die Preise der Behandlungen erhöhen. Daher sei eine solche Wiedergabe für sich genommen nicht geeignet, sich auf seine Einkünfte auszuwirken. Die Patienten eines Zahnarztes begäben sich nur zu dem Zweck ihrer Behandlung in eine Zahnarztpraxis, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genössen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeit-punkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der Behandlung den Zugang zu bestimmten Tonträgern. Sie seien daher für eine solche Wiedergabe normalerweise nicht aufnahmebereit.

Dr. Robert Kazemi

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