„Kaleido“ nicht gleich Kaleidoskop – BGH äußert sich zur Unterscheidungskraft des Wortes „Kaleido“ (BGH, Beschl. v. 22.11.2012, Az. I ZB 72/11 – „Kaleido“)
Für die Markeninhaberin ist seit Anfang 2007 die Wortmarke „Kaleido" u.U. für die Warenklasse 28 für Waren „Spiele" und „Spielzeug" eingetragen. Die Antragstellerin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit dem Hinweis, dieser fehle jedwede Unterscheidungskraft. Dieser Begriff sie die übliche Abkürzung der Sachbezeichnung „Kaleidoskop".
Dieser Beurteilung stellte sich nun der BGH entgegen. Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts werde der durch die Bezeichnung von Spielzeug angesprochenen informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop" verstehen. Diese Auffassung berücksichtige u.a. nicht, dass „Kaleido" auch als reines Kunstwort nicht nur denkbar ist, sondern tatsächlich benutzt wird. So habe das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, dass „Kaleido" in Deutschland kennzeichenmäßig für ein Kraftfahrzeug (Renauld Kangoo 1.5 dCI Kaleido), eine Damenuhr (Fossil BG2087 Kaleido Damenuhr) sowie für einen Internetshop (Kaleido.Shop) verwendet wird. Auch der durch das Patentamt vorgebrachte Umstand, dass sprachwissenschaftliche Erkenntnisse nahelegten, dass Menschen bei Fehlen bestimmter Wörter oder Wortbestandteile diese assoziativ ergänzten, verfange nach Auffassung des BGH nicht. bstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.
Dr. Robert Kazemi