17
Aug 2010

KG Berlin: Zur Zulässigkeit von Spitzenstellungswerbung – hier: „Bester Powerkurs aller Zeiten"

Mit Beschluss vom 03.08.2010 (Az. 5 W 175/10) hat sich das Kammergericht (KG) Berlin mit der Zulässigkeit einer sog. Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungswerbung befasst. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass derartige Werbeaussagen nicht grundsätzlich zur Irreführung der Verbraucher geeignet und damit wettbewerbswidrig sind.

Der Fall:

Die Antragsgegnerin bewarb die von ihr vertriebenen Fremdsprachenkurse mit der als Blickfang ausgestalteten Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten". Ein Mitbewerber hielt diese Werbung für eine unzulässige Allein- und/oder Spitzenstellungsbehauptung gegenüber den Produkten der Konkurrenz und nahm die Antragsgegnerin daraufhin auf Basis der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Sie scheiterte mit diesem Versuch sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch vor dem KG Berlin.

Die Entscheidung:

Nach § 5 UWG kann eine irreführende Werbeaussage als wettbewerbswidrig untersagt werden. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist jedoch, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans, wie ihn der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher versteht. Dieser aber kann eine reklamehafte Übertreibung von einer ernstgemeinten Werbeaussage unterscheiden. Die Behauptung einer Alleinstellung kann vorliegen, wenn der Verkehr in der Werbeangabe eine, jedenfalls in ihrem Kern konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zugrunde liegen.

Die Bewertung "der beste" ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher weiß allerdings, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung dieser Fernkurse hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab. Der gleichwohl in der Bewertung "der beste" enthaltene Tatsachenkern wird deshalb nach Ansicht des KG erkennbar weit in den Hintergrund gedrängt. Der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher kann deshalb aus der Kombination der beiden Superlative "der beste" und "aller Zeiten" die in dieser Anpreisung liegende reklamehafte Übertreibung erkennen. Gerade der Zusatz "aller Zeiten" für Fremdsprachenfernkurse verdeutlicht dies.

Bewertung:

Der Entscheidung des KG ist zuzustimmen. Nicht jede reklamehafte Übertreibung ist zugleich zur Irreführung der Verbraucher geeignet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gängige Übertreibungen, wie die vorliegende, vom Verbraucher auch als solche erkannt und bewertet werden. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass sich Markteilnehmer durch derartige Aussagen zum Kauf der beworbenen Produkte verleiten lassen.

Dr. Robert Kazemi

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