18
Okt 2009

Konsequenzen des Schlussantrages des Generalanwaltes Maduro in der Rechtssache C-570/07 und C-571/07 (José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez) für den nationalen Glücksspielsektor

Auch für den Glücksspielsektor, den Maduro in seinen Schlussanträgen zeitweilig sogar ausdrücklich in Bezug nimmt, zeigen sich - nach dem in jüngerer Zeit zu beobachtendem eher monopolbegünstigenden Richtungswechsel - erfreuliche Ansatzpunkte.

So stellt Maduro zunächst fest, dass allein die Tatsache, dass sich Bürger eines Mitgliedstaates um die Wirksamkeit nationaler Regelungen streiten, nicht dazu führt, dass eine Vorlage des Rechtsstreites an den EuGH unzulässig sei. Maduro führt aus:

„Der Gerichtshof entscheidet jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass derartige Vorabentscheidungsersuchen zulässig sind. Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils zu beurteilen. Der Gerichtshof erlässt eine solche Vorabentscheidung, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die erbetene Entscheidung in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit steht.

Die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts kann für das nationale Gericht erforderlich sein, selbst wenn es im Streitfall um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt geht, da „[e]ine Antwort ... ihm ... dann von Nutzen sein [könnte], wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Erzeuger die gleichen Rechte zustehen, die dem Erzeuger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden". Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, sprechen für diesen Ansatz meiner Meinung nach der Geist der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof sowie die Notwendigkeit, Situationen zu vermeiden, in denen die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Anwendung von Gemeinschaftsrecht eine Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bewirkt. Daher sollte der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache die erbetene Auslegung von Art. 43 EG vornehmen."

Weiterhin stellt der Generalanwalt in erfreulicher Deutlichkeit fest, dass die Beweislast dafür, dass eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme zur Zielerreichung angemessen und erforderlich ist, weiterhin allein dem Staat obliegt. Der verschiedentlich vertretenen Ansicht, es reiche zukünftig aus, dass der Staat lediglich der unsubstantiierten „Ansicht" sei, beschränkende Regelungen könnten zwingenden Allgemeinwohlinteressen dienen, wird damit eine Absage erteilt.

Es ist zudem weiterhin uneingeschränkt zu prüfen, inwieweit eine beschränkende Regelung die Ziele, die der Mitgliedstaat zu ihrer Rechtfertigung geltend macht, tatsächlich in einer einheitlichen und kohärenten Weise fördert.

Dr. Robert Kazemi

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