LG Düsseldorf: Auch Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gewerbeauskunftszentrale verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht
(LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2012, 38 O 37/12; §§ 3, 4 Nr. 1 UWG)
Problemstellung:
Die Zahl der Fälle mehrt sich: Betreiber verschiedener „Internetdienste" melden sich mit an (amtliche) Schreiben oder Auftragsbestätigungen erinnernden Angeboten an Unternehmer, um diesen mal einen Eintrag in ein kostenpflichtiges „Gewerberegister", mal die Aufnahme in ein „Markenregister" anzubieten. Den Angeboten ist dabei eines gemein, sie erinnern an amtliche Schreiben, die Kostenpflichtigkeit findet sich zumeist nur im „Kleingedruckten". Einmal unterzeichnet werden hier schnell Beträge in Höhe von mehreren hundert Euro fällig. LG und OLG Düsseldorf haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2012 (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2011, 38 O 148/10, hierzu Kazemi, medi-ip-News abrufbar unter: http://medi-ip.de/lg-duesseldorf-irrefuehrende-getarnte-kostenpflichtige-angebote-gewerbetreibende-ae-hier-eintrag-ein/id_1306775442 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012, I-20 U 100/11) bereits das Versenden derartiger verschleierter „Angebote" als irreführend eingestuft. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 70/12 anhängig. Die nunmehrige Entscheidung des LG Düsseldorf vom 21.12.2012 befasst sich mit den Fällen, in denen der angesprochene Unternehmer bereits unterzeichnet hat. An die Unterschrift schließt sich gemeinhin eine Flut von Inkasso-Schreiben, Mahnungen und anwaltlichen Zahlungsaufforderungen an, die das LG Düsseldorf nunmehr unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Ausübung von Druck gem. § 4 Nr. 1 UWG als unlauter einstuft.
Die Entscheidung:
Der Entscheidungstext liegt (noch) nicht vor. Nach Auskunft des Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) stuft das Landgericht Düsseldorf den Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben, gewonnene Kunden zu Zahlungen zu bewegen, als unlautere Handlung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG dar. Es konstatiert ein systematisches Vorgehen, „indem ihr Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus „Vertragsfalle". Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen." heiß es in der Pressemitteilung des DSW (abrufbar unter: http://www.dsw-schutzverband.de/de/pressemitteilungen/detail.asp?id=60).
Bewertung:
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist zu begrüßen. Anders als die Klage des einzelnen Betroffenen, bildet das Wettbewerbsrecht hier ein wesentlich schärferes Schwert. Sollten sich Klagen, wie die vorliegende, durchsetzen, bleibt zu hoffen, dass derartigem Geschäftsgebaren auf Dauer Einhalt geboten wird. Demjenigen, der dennoch in die „Falle" derartiger Angebote tappt, ist - auch mit Blick auf die nunmehr vorliegende Entscheidung - dringend von einem Ausgleich der Rechnungen abzuraten. Hier empfiehlt sich oftmals vielmehr die Anfechtung einer vermeintlich auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.
Dr. Robert Kazemi