21
Sep 2009

LG Düsseldorf: Der Versand einer auf einer vermeintlich AGB-rechtwidrigen Bestimmung beruhenden Rechnung an Verbraucher ist nicht unlauter

Mit Urteil vom 28.08.2009 (Az. 38 O 34/09) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, ob bereits der Versand einer auf einer vermeintlich AGB-rechtwidrigen Bestimmung beruhenden Rechnung an Verbraucher eine unlautere Geschäftspraktik darstellt. Das LG hat diese Frage verneint.

Der in Anspruch genommene betreibt Internetplattformen auf denen Verbraucher nach Registrierung verschiedene Dienste, beispielsweise eine Rezeptrecherche, in Anspruch nehmen können. Bis zum 1. Februar 2009 waren die Dienste für die Teilnehmer unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos. Im Januar 2009 verschickte der Plattformbetreiber auf elektronischem Wege sogenannte News-Letter, in denen die zukünftig kostenpflichtige Teilnahme angekündigt wurde, falls nicht eine Vertragskündigung erfolge. Teilnehmer, die nicht kündigten, erhielten sodann im März 2009 Rechnungen über 84,-- € als Jahresbeitrag.

Der klagende Verbraucherverband hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, §§ 3, 4 Nr. 2 und 7 Abs. 1 UWG. Da die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Umstellung auf eine Kostenpflicht vorsehen, unwirksam seien, stelle das systematische Berühmen einer Forderung gegenüber Verbrauchern ein unzulässiges Verhalten dar.

Dem ist das LG nunmehr entgegengetreten.

Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob die beanstandete Klauseländerung zulässig war. Denn unlauter im Sinne von § 3 UWG ist die Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen nur dann, wenn sie irreführend oder die Entscheidungsfreiheit durch Ausübung von Druck oder sonstigen unsachgemäßem Einfluss beeinträchtigt. Erforderlich ist damit letztlich, dass sich gerade die Geltendmachung der Forderung selber als unlauter darstellt. Nach Ansicht des LG reiche es daher für eine Unlauterkeit gerade nicht aus, dass die Forderung auf einem Vertrag beruht, der seinerseits unter Verwendung unlauterer Geschäftspraktiken zustande gekommen ist.

Die Rechnungen stellen auch keine unzumutbar belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs.1 UWG dar. Zwischen den angeschriebenen Verbrauchern und der Beklagten bestanden geschäftliche Beziehungen. Die Verbraucher waren registriert und Nutzer der Dienstleistungen. Mit den Rechnungen wurde nicht für weitere Dienste geworben und somit ein Entgelt angefordert, über deren Berechtigung ggf. die Gerichte zu entscheiden haben. Eine Belästigung über den Umstand hinaus, dass das Eintreffen von Rechnungen üblicherweise nicht als angenehm empfunden wird, sei dementsprechend nicht erkennbar.

Dr. Robert Kazemi

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