27
Apr 2013

LG Düsseldorf: Die Dose ist [nicht] grün

Aussagen über die Natürlichkeit oder Umweltverträglichkeit eines Erzeugnisses sind in hohem Maße geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ist daher ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses missverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das Landgericht Düsseldorf einem Hersteller von Getränkedosen untersagt, diese mit dem Aufdruck „Die Dose ist grün" zu versehen (eine Abbildung der Dose findet sich beispielsweise unter: http://www.horizont.net/aktuell/marketing/pages/protected/Irrefuehrende-Werbung-Die-beispiellose-Klagewelle-der-Deutschen-Umwelthilfe_108802.html).

In der Pressemitteilung Nr. 13/2013 des Gerichts vom 25.04.2013 heißt es hierzu:

„Die Aussage „Die Dose ist grün" ist nach Auffassung der Kammer irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff „grün" in dem Slogan umweltbezogen. Nach seinem Verständnis weisen die mit dem Slogan bedruckten Dosen ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf. Ein solches Verständnis sei aber unzutreffend, weil weder Getränkedosen im Allgemeinen noch die Eisenblechdosen der Beklagten ökologisch besonders vorteilhaft seien - auch nicht im Vergleich mit anderen Verpackungen."

Dr. Robert Kazemi

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