30
Mai 2011

LG Düsseldorf: Irreführende getarnte kostenpflichtige Angebote an Gewerbetreibende – hier Eintrag in ein Internetfirmenverzeichnis

Die Zahl der Fälle, wie ihn das Landgericht (LG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2011, 38 O 148/10) mehren sich. Betreiber verschiedener „Internetdienste" melden sich mit an (amtliche) Schreiben oder Auftragsbestätigungen erinnernden Angeboten an Unternehmer, um diesen mal einen Eintrag in ein kostenpflichtiges „Gewerberegister", mal die Aufnahme in ein „Markenregister" anzubieten. Den Angeboten ist dabei eines gemein, sie erinnern an amtliche Schreiben, die Kostenpflichtigkeit findet sich zumeist nur im „Kleingedruckten". Einmal unterzeichnet werden hier schnell Beträge in Höhe von mehreren hundert Euro fällig. Das LG Düsseldorf beurteilt ein derartiges Vorgehen nunmehr als wettbewerbswidrig.

Der Fall:

Die Beklagte versendet an Gewerbetreibende ein Formular, bei dessen unterzeichneter Rücksendung eine kostenpflichtige Eintragung in ein von der Beklagten unterhaltenes Internetfirmenverzeichnis erfolgt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Formular sei in mehrfacher Hinsicht irreführend. So werde schon nicht ausreichend deutlich, dass es sich überhaupt um ein entgeltliches Vertragsangebot und nicht um ein amtliches oder quasi amtliches Register handele. Das Formular sei gezielt darauf angelegt, den Adressaten zu täuschen. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren 956,40 Euro netto zu entrichten sind. Insoweit handele es sich um eine unlautere Irreführung im Sinne der §§ 3 5 UWG sowie einen Verstoß gegen § 4 der DL-InfV.

Die Entscheidung:

Das LG Düsseldorf teilt diese Ansicht.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter werden die Adressaten des Formulars in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.

Schon die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge -" erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schrift-größe gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.

Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können.

Bewertung:

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist zu begrüßen. Anders als die Klage des einzelnen Betroffenen, bildet das Wettbewerbsrecht hier ein wesentlich schärferes Schwert. Sollten sich Klagen, wie die vorliegende, durchsetzen, bleibt zu hoffen, dass derartigem Geschäftsgebaren auf Dauer Einhalt geboten wird. Demjenigen, der dennoch in die „Falle" derartiger Angebote tappt, ist dringend von einem Ausgleich der Rechnungen abzuraten. Hier empfiehlt sich oftmals vielmehr die Anfechtung einer vermeintlich auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Dass eine solche in aller Regel irrtumsbedingt abgegeben wird, verdeutlicht das Urteil des LG Düsseldorf eindrucksvoll.

Dr. Robert Kazemi

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